Sunrise period

Die sogenannte "Sunrise Period" sollte ursprünglich am ersten Tag des Monats beginnen, der auf die Hinterlegung der deutschen Ratifizierungsurkunde für das UPCA folgt. Die "Sunrise Period" beginnt nach dem derzeitigen Stand am 1. März 2023.

Mit Beginn der Sunrise Period kann der oben erwähnte "Opt-out" Antrag gestellt werden.

Darüber stehen seit 1. Januar 2023 zwei Übergangsmaßnahmen für Anmelder zur Verfügung, die an der Erlangung eines Patents mit einheitlicher Wirkung interessiert sind – diese gelten für europäische Patentanmeldungen, für die eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ versandt wurde. Diese Übergangsmaßnahmen werden bis zum Inkrafttreten des UPCA verfügbar sein.

Vorzeitiger Antrag auf einheitliche Wirkung

Diese erste Übergangsmaßnahme wird es den Anmeldern ermöglichen, bereits vor dem Start des einheitlichen Patentsystems Anträge auf einheitliche Wirkung zu stellen. Dadurch kann das EPA die einheitliche Wirkung sofort zu Beginn des Systems registrieren, sofern alle entsprechenden Erfordernisse erfüllt sind. Das EPA wird die einheitliche Wirkung dann eintragen, sobald das einheitliche Patentsystem begonnen hat, und dem Antragsteller das Datum dieser Eintragung mitteilen.

Antrag auf Aufschub des Patenterteilungsbeschlusses

Diese zweite Übergangsmaßnahme gibt dem Anmelder die Möglichkeit, eine Verzögerung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zu beantragen, nachdem das EPA eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ versandt hat, und bevor er die für die Erteilung vorgesehene Fassung genehmigt. Dadurch wird das europäische Patent, das andernfalls vor Beginn des neuen Systems erteilt worden wäre, als einheitliches Patent wirksam, und es wird vermieden, dass Anmelder in der Übergangszeit die Gelegenheit zur Erteilung eines einheitlichen Patents verpassen.

Das heißt, dass das EPA auf Antrag des Anmelders die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents so verzögert, dass der Hinweis auf die Erteilung erst am oder unmittelbar nach dem Tag des Beginns des einheitlichen Patentsystems im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird. Durch einen solchen Antrag erhält ein europäisches Patent also die Wirkung eines Einheitspatents.

Wenn Sie daran interessiert sind, ein einheitliches Patent für anhängige europäische Patentanmeldungen zu erhalten, sollten Sie Vorkehrungen treffen, um die Erteilung bis zum Beginn des einheitlichen Patentsystems zu verzögern.

Wurde die Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ vor kurzem ausgestellt, kann es ratsam sein, kleinere Änderungen zu beantragen (z. B. Korrektur von Druckfehlern), die den Erlass einer weiteren Mittei-lung nach Regel 71(3) EPÜ zur Folge haben, so dass eine weitere Viermonatsfrist zur Verfügung steht. Außerdem können Sie mit der Zahlung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie mit der Einreichung einer Übersetzung der Ansprüche bis zum Ende der verfügbaren Frist von vier Monaten warten. Dadurch können die oben beschriebenen Übergangsmaßnahmen für die oben genannte Anmeldung genutzt werden.